Das Grundstück Nr. z ist mit keinem öffentlichen Fusswegrecht belastet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Y-Strasse auf Grundstück Nr. z nicht durch eine im Zivilrecht begründete Dienstbarkeit zur öffentlichen Strasse im Sinne von § 9 Abs. 1 StrG wurde. 7.6.Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Y-Strasse im Rahmen einer formellen Öffentlicherklärung sowie durch formlose Widmung einer öffentlichen Nutzung zugeführt wurde. 7.6.1.In diesem Zusammenhang dreht sich der Streit vorab um die Frage, welche Anforderungen an die "schriftliche Zustimmung" des Strasseneigentümers im Sinne von § 13 Abs. 2 StrG zu stellen sind.