Als Folge der Widmung wird die Strasse mit öffentlich-rechtlicher Wirkung dazu bestimmt, dem öffentlichen Verkehr zu dienen. Durch den Widmungsakt geht die Strasse aus der privatrechtlichen Sphäre in den Bereich des öffentlichen Rechts über. Die dingliche Berechtigung der Öffentlichkeit am betreffenden Strassenterrain erfolgt kraft öffentlichen Rechts originär. Ein allfälliger Grundbucheintrag ist bloss deklaratorischer Natur (Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Winterthur 1967, S. 15 ff.; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 04 122 vom 23.11.2004 E. 3b). 7.5. Das Grundstück Nr. z ist mit keinem öffentlichen Fusswegrecht belastet.