Gleichzeitig hält er jedoch fest, dass Privatstrassen durch Dienstbarkeiten oder durch Öffentlicherklärung einer beschränkten öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden können. Gemäss § 13 StrG wird mit der Öffentlicherklärung eine Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet (Abs. 1). Diese erfordert bei privaten Güterstrassen und bei Privatstrassen die schriftliche Zustimmung des Strasseneigentümers oder die Erteilung des Enteignungsrechts (Abs. 2). § 14 StrG hält sodann das genaue Verfahren der Öffentlicherklärung fest. Als Folge der Widmung wird die Strasse mit öffentlich-rechtlicher Wirkung dazu bestimmt, dem öffentlichen Verkehr zu dienen.