Da es vorliegend um einen Fussweg geht, welcher Bestandteil einer Strasse ist, ist das kantonale Strassengesetz anzuwenden (Art. 1 Abs. 3 StrG). Öffentliche Strassen im Sinn dieses Gesetzes sind Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Private Strassen sind alle Strassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind (§ 3 Abs. 1 und 2 StrG). § 9 Abs. 1 StrG bestimmt sodann bezüglich der Privatstrassen weiter, dass diese der Erschliessung des Baugebiets dienen und nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Gleichzeitig hält er jedoch fest, dass Privatstrassen durch Dienstbarkeiten oder durch Öffentlicherklärung einer beschränkten öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden können.