O, S. 39 f.; vgl. BGer-Urteil 5A_348/2012 vom 15.8.2012 E. 4.3.2). 7.4. Es ist unbestritten, dass die Y-Strasse im Eigentum der Klägerin steht. Umstritten ist jedoch, ob der Allgemeinheit dennoch ein Recht auf Benützung, insbesondere Betretung, derselben zukommt und somit kein Raum mehr für die Anordnung eines privatrechtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO besteht. Ob es sich bei der Y-Strasse, wie von der Beklagten geltend gemacht, um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch handelt, bestimmt sich nach dem Gesagten nach kantonalem Recht. Da es vorliegend um einen Fussweg geht, welcher Bestandteil einer Strasse ist, ist das kantonale Strassengesetz anzuwenden (Art. 1 Abs. 3 StrG).