Aus diesem Grund wird für die Widmung die Verfügungsmacht des (die Widmung) verfügenden Gemeinwesens an der zu widmenden Sache vorausgesetzt. Die Verfügungsmacht wird sich regelmässig daraus ergeben, dass das Gemeinwesen vom Eigentümer ein dingliches Recht erwirbt oder aber – genügende öffentliche Interessen vorausgesetzt – auf dem Weg der (entschädigungspflichtigen) Enteignung erfolgen kann. Schliesslich kann die Verfügungsmacht des Gemeinwesens auch darauf beruhen, dass der private Eigentümer den Gemeingebrauch durch Einverständnis zulässt; dieses kann auch formlos erteilt werden, wobei allerdings ein blosses Dulden der allgemeinen Benützung nicht genügt (Moser, a.a.O, S. 39 f.;