Vielmehr ist entscheidend, dass die Sache zum einen eine entsprechende Zweckbestimmung (Widmung) aufweist und zum anderen dem Gemeinwesen die Verfügungsbefugnis darüber zukommt. Letztere kann sich (nebst Eigentum) aus einem dem Gemeinwesen zustehenden beschränkten dinglichen Recht, einem obligatorischen Recht oder einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbefugnis ergeben. Die Widmung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern kann auch stillschweigend erfolgen, wobei das Verfahren nach kantonalem Recht bestimmt wird (vgl. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, 2011, S. 30 f.; vgl. BGer-Urteil 5A_348/2012 vom 15.8.2012 E. 4.3.1).