Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen und wie namentlich öffentlicher Grund von der Allgemeinheit benützt werden darf. Die Eigentumsverhältnisse in einem zivilrechtlichen Sinne sind oftmals für die Benutzung durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend. Die Gegenstände des Verwaltungsvermögens sowie die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch brauchen mit anderen Worten nicht zwingend im Eigentum des Gemeinwesens zu stehen. Vielmehr ist entscheidend, dass die Sache zum einen eine entsprechende Zweckbestimmung (Widmung) aufweist und zum anderen dem Gemeinwesen die Verfügungsbefugnis darüber zukommt.