Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedürfe zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch. Die allfällige Aufgabe des Benützungsrechts des Gartens auf der Parzelle Nr. v, GB Z, wäre demnach für die Aufhebung der Öffentlicherklärung unzureichend. (…) 7.3. Die Nutzung von öffentlichen Sachen richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht. Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen und wie namentlich öffentlicher Grund von der Allgemeinheit benützt werden darf.