129 Abs. 1 GBV e contrario). Der Umstand, dass es weder zu einer öffentlichen Beurkundung noch zu einer Eintragung des Fusswegrechts im Grundbuch gekommen sei, sei in diesem Lichte irrelevant. Mit der schriftlichen Vereinbarung im Jahre 1995 und der Information der Bevölkerung von Z sei die streitgegenständliche Privatstrasse – ungeachtet des Grundbuchvorbehaltes – formell öffentlich erklärt worden. Die Öffentlicherklärung gelte als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer uneingeschränkt. Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedürfe zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.