Letzterer käme bloss deklaratorische Wirkung zu (Art. 680 Abs. 1 ZGB). Der in Art. 680 Abs. 1 ZGB verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "gesetzliche Eigentumsbeschränkungen" erfasse unmittelbare privatrechtliche sowie öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Grundeigentums. Ein Indiz für die öffentlich-rechtliche Natur sei der Umstand, dass der Rechtssatz auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden könne. Darüber hinaus liege es hier im Ermessen der Gemeinde, eine Anmerkung vorzunehmen oder auf eine solche zu verzichten (§ 103 Abs. 1 StrG, Art. 962 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 129 Abs. 1 GBV e contrario).