§ 13 Abs. 2 StrG setze für die Öffentlicherklärung einzig die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers voraus und damit die einfache Schriftlichkeit. Konsequenterweise unterscheide der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 StrG zwischen der Öffentlicherklärung einerseits und der Errichtung einer Dienstbarkeit andererseits als zwei verschiedenen Möglichkeiten der Öffentlichkeit einer Privatstrasse. Die vorliegend erfolgte, an der Gemeindeversammlung kommunizierte (formelle) Öffentlicherklärung sei als entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu qualifizieren. Als solche bedürfe sie keiner Anmerkung im Grundbuch. Letzterer käme bloss deklaratorische Wirkung zu (Art.