Die Vorinstanz vertritt in ihrer Eventualerwägung die Ansicht, die Y-Strasse sei gemäss § 9 Abs. 1 StrG formell öffentlich erklärt worden. Mit Vereinbarung vom 9. Juli 1995 (recte 16.6.1995) habe der damalige Grundeigentümer A der Einwohnergemeinde Z das Einverständnis gegeben, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein öffentliches Fusswegrecht grundbuchlich errichtet werde. Im Gegenzug habe er das Benützungsrecht eines Teilstücks der Parzelle Nr. v, GB Z, als Garten erhalten. § 13 Abs. 2 StrG setze für die Öffentlicherklärung einzig die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers voraus und damit die einfache Schriftlichkeit.