Die streitgegenständliche Y-Strasse steht im Privateigentum der Klägerin. Dem Erlass eines Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im vorliegenden Zivilverfahren vorfrageweise (vgl. BGer-Urteil 5A_348/2012 vom 15.8.2012 E. 3.2 f.). 7.2.7.2.1. Die Vorinstanz vertritt in ihrer Eventualerwägung die Ansicht, die Y-Strasse sei gemäss § 9 Abs. 1 StrG formell öffentlich erklärt worden.