Die streitbetroffene Strasse sei daher eine öffentliche Verkehrsfläche. Für entsprechende Verkehrsanordnungen komme das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zur Anwendung; zuständig für solche sei der Kanton und nicht die Gemeinde Z. Das Zivilgericht sei somit für den Erlass des Verbots sachlich nicht zuständig gewesen. Das gerichtliche Verbot erweise sich deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit als nichtig. Die Klägerin rügt diese rechtlichen Annahmen in verschiedener Hinsicht als falsch. 7.1. Die streitgegenständliche Y-Strasse steht im Privateigentum der Klägerin.