Eine im Privateigentum stehende Strasse könne gemäss § 9 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755, in Kraft seit 1.1.1996) durch eine Dienstbarkeit, eine formelle Öffentlicherklärung und (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung) als dritte Möglichkeit formlos für den öffentlichen Gebrauch gewidmet und damit zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt werden. Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit bestehe vorliegend nicht, hingegen sei die Strasse formell öffentlich erklärt und zudem formlos der Öffentlichkeit gewidmet worden. Die streitbetroffene Strasse sei daher eine öffentliche Verkehrsfläche.