Die Vorinstanz prüfte in ihrer Eventualerwägung, ob der Bezirksgerichtspräsident für den Erlass des Verbots sachlich zuständig war, was sie verneinte. Sie führte zusammengefasst aus, sachenrechtlich sei die streitgegenständliche Strasse zwar im Eigentum der Klägerin, entscheidend sei indes auf die Zweckbestimmung abzustellen. Eine im Privateigentum stehende Strasse könne gemäss § 9 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG;