deren Rechtsvorgänger. 7.8. 7.9. "Öffentlich" im strassenverkehrsrechtlichen Sinn sind Strassen, welche nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgebend ist, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Benützung offensteht (Waldmann/Kraemer, Basler Komm., Basel 2014, Art. 1 SVG N 19; Weissenberger, Komm. SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 1 N 6). Öffentlich ist zum Beispiel eine im privaten Eigentum stehende Strassenparzelle, auf der ein vertraglich eingeräumtes öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht lastet (BGer-Urteil 2A.194/2006 vom 3.11.2006 E. 2).