7.7.2. 7.7.3. Die Vorinstanz hält fest, die Klägerin habe sich an die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 zu halten. Wie bereits erwähnt, sind an eine schriftliche Zustimmung (welche der Erteilung des Enteignungsrechts gleichkommt) hohe Anforderungen zu stellen. Daher hat das Kantonsgericht die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 nicht als schriftliche Zustimmung im Sinne von § 13 Abs. 2 StrG qualifiziert (vgl. E. 7.6.2). Somit kann in der Vereinbarung vom 16. Juni 1995 auch keine Zustimmung zur formlosen Widmung für den öffentlichen Gebrauch erblickt werden. Auch hält die Feststellung der Vorinstanz, die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 sei nach Art.