Die Verfügungsmacht wird sich regelmässig daraus ergeben, dass das Gemeinwesen vom Eigentümer ein dingliches Recht erwirbt oder aber – genügende öffentliche Interessen vorausgesetzt – auf dem Weg der (entschädigungspflichtigen) Enteignung erfolgen kann. Schliesslich kann die Verfügungsmacht des Gemeinwesens auch darauf beruhen, dass der private Eigentümer den Gemeingebrauch durch Einverständnis zulässt; dieses kann auch formlos erteilt werden, wobei allerdings ein blosses Dulden der allgemeinen Benützung nicht genügt (Moser, a.a.O, S. 39 f.; vgl. BGer-Urteil 5A_348/2012 vom 15.8.2012 E. 4.3.2). 7.4. 7.5. 7.6. 7.6.1. 7.6.2. 7.6.3. 7.6.4. 7.7. 7.7.1. 7.7.2. 7.7.3.