Der Klageantrag kann bezüglich der Beseitigung allgemein lauten; er braucht die einzelnen Beseitigungsmassregeln nicht anzugeben, denn der Gestörte kann sich häufig kein Bild über die tauglichen Massnahmen machen. Zu beweisen hat der Kläger nur seinen Besitz (Klage nach Art. 928 ZGB) resp. sein Eigentum (Art. 641 Abs. 2 ZGB) und die Störungen bzw. die drohenden Störungen. Dem Beklagten obliegt der Beweis der Einwilligung des Klägers zum Eingriff und der sonstigen, die verbotene Eigenmacht resp. das Eigentum ausschliessenden Umstände (Lindenmann, Berner Komm., Der Besitz, Art. 919-941 ZGB, Bern 2016, Art. 928 ZGB N 10, 12, 50 f.). 3.5. 4. 4.3. 4.4. 5. (…) 5.3. 6. 6.1.