Typische Beispiele für ungerechtfertigte Einwirkungen sind das Betreten oder Überfliegen eines Grundstücks. Die Klage dient primär der Beseitigung bestehender Störungen bzw. drohender Beeinträchtigungen des Eigentums (Wiegand, Basler Komm., 4. Aufl. 2011, Art. 641 ZGB N 40 ff., 58 ff., 63 ff.). Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störer Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben glaubt (Art. 928 ZGB). Passivlegitimiert sind diejenigen Personen, gegen welche die Klage gerichtet werden muss, um störende Einwirkungen in Zukunft auszuschalten. Der Klageantrag kann bezüglich der Beseitigung allgemein lauten;