641 Abs. 2 ZGB kann der Eigentümer u.a. jede ungerechtfertigte Einwirkung auf sein Eigentum abwehren. Dabei handelt es sich um eine actio negatoria, die überwiegend als Eigentumsfreiheitsklage, aber auch als negative Eigentumsklage, als Abwehrklage oder als negatorische Unterlassungsklage bezeichnet wird. Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann der Eigentümer einer Sache die Beseitigung einer ungerechtfertigten Einwirkung auf das Eigentum beseitigen bzw. die Unterlassung drohender Eingriffe verlangen. Aktivlegitimiert ist der Eigentümer; passivlegitimiert der Störer. Typische Beispiele für ungerechtfertigte Einwirkungen sind das Betreten oder Überfliegen eines Grundstücks.