Er verneinte die sachliche Zuständigkeit des Zivilgerichts für den Erlass des genannten Verbots im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Y-Strasse um eine öffentliche Strasse handle. Dagegen gelangte die Klägerin mit Berufung an das Kantonsgericht und verlangte mit ihrem Hauptbegehren die Nichtigerklärung der Einsprache der Beklagten und im Eventualpunkt die "Durchsetzung" des Verbots vom 30. Oktober 2013 gegenüber der Beklagten, handelnd für die Allgemeinheit. Aus den Erwägungen: 3.4. Die Klage des Verbotsberechtigten hat in der Regel ein Unterlassungsbegehren zum Inhalt und stützt sich auf Art. 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) bzw. Art.