Auf die daraufhin von der Klägerin gegen den Gemeinderat erhobene Klage auf Anerkennung bzw. Durchsetzung des Verbots trat der Bezirksgerichtspräsident mit Urteil vom 12. August 2016 mangels Partei- und Prozessfähigkeit des eingeklagten Gemeinderates nicht ein. Zudem äusserte er sich der Vollständigkeit wegen und um einen weiteren Prozess zu vermeiden in einer Eventualerwägung zu den materiellen Fragen. Er verneinte die sachliche Zuständigkeit des Zivilgerichts für den Erlass des genannten Verbots im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Y-Strasse um eine öffentliche Strasse handle.