Der Einzelrichter des Bezirksgerichts erliess mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 auf Gesuch der Grundeigentümerin (nachfolgend Klägerin) ein Fahr- und Betretungsverbot auf Grundstück Nr. z. Dieses tangiert die Y-Strasse, welche über das besagte Grundstück verläuft. Gegen das Verbot erhob der Gemeinderat namens der Einwohnergemeinde Z Einsprache nach Art. 260 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Auf die daraufhin von der Klägerin gegen den Gemeinderat erhobene Klage auf Anerkennung bzw. Durchsetzung des Verbots trat der Bezirksgerichtspräsident mit Urteil vom 12. August 2016 mangels Partei- und Prozessfähigkeit des eingeklagten Gemeinderates nicht ein.