{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-49_2017-01-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10581", "Checksum": "45d4b1845e904922913bc4919910e108"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 49", "2017 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:55", "Checksum": "055cb8e48349894511dd8eb66411e760", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)\nRegeste:\n1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht\n\n\n8.8.1. Ferner hat die Vorinstanz in einer weiteren Eventualerwägung gestützt auf die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 ein Mietverhältnis zwischen den Parteien angenommen. Die Klägerin hält dem zu Recht entgegen, dass aus der Vereinbarung vom 16. Juni 1995 kein Wille der Parteien zum Abschluss eines Mietvertrags hervorgeht. Insbesondere ist vorliegend nicht ersichtlich und durch die dafür beweispflichtige Beklagte nicht dargetan, dass die betroffene Y-Strasse auf Grundstück Nr. z mietweise der Beklagten überlassen wurde. Geplant war ja die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit und dafür sollte das Entgelt in Form der Gebrauchsüberlassung eines Gartenanteils auf dem Nachbargrundstück erfolgen. Dass der Gartenanteil auf Grundstück Nr. v in der Folge von der Klägerin genutzt wurde, obwohl nie eine Dienstbarkeit ins Grundbuch aufgenommen wurde, hat nicht zur Folge, dass für die dienstbarkeitsrelevante Fläche nachträglich ein Mietvertrag zustande kam. Grundeigentümerin von Grundstück Nr. v ist zudem im heutigen Zeitpunkt nicht die Beklagte, sondern das Alterswohnzentrum Z. Wäre von einem Mietvertrag auszugehen, wäre nicht die Beklagte, sondern das Alterswohnzentrum Z legitimiert, diesbezüglich Ansprüche zu erheben.\n8.2 Soweit die Beklagte sinngemäss einwendet, die langjährige Duldung des Begehens durch die Klägerin resp. deren Rechtsvorgänger begründe in zivilrechtlicher Hinsicht ein öffentliches Fusswegrecht, ist vorab auf die obigen Erwägungen zu verweisen, wonach eine solche verneint wurde (E. 7.7.3). Zudem würde die vorliegend theoretisch in Frage kommende ausserordentliche Ersitzung des öffentlichen Fusswegrechts nach Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 662 ZGB voraussetzen, dass (a) das klägerische Grundstück Nr. z nicht im Grundbuch aufgenommen ist bzw. war und (b) die unangefochtene Ausübung der Dienstbarkeit während 30 Jahren durch die Beklagte belegt wäre. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt."}