{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-49_2017-01-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10581", "Checksum": "45d4b1845e904922913bc4919910e108"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 49", "2017 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:55", "Checksum": "055cb8e48349894511dd8eb66411e760", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)\nRegeste:\n1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht\n\n\n7.7. Die Vorinstanz erachtet auch den Tatbestand der formlosen öffentlichen Widmung der Y-Strasse als erfüllt. In rechtlicher Hinsicht erachtet sie das Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 als einschlägig und verweist zur Begründung auf die bereits erwähnte Vereinbarung vom 16. Juni 1995 der Einwohnergemeinde Z mit A. Sie führt aus, die Klägerin habe das Grundstück Nr. z am 3. April 1996 von A erworben, weshalb die Vereinbarung von Gesetzes wegen nach Art. 261 OR auf sie übergegangen sei. Das schriftliche Einverständnis vom 16. Juni 1995 komme einer Zustimmung zur Widmung für den öffentlichen Gebrauch gleich. Nach 1995 hätten A und die Klägerin den Gebrauch der Strasse durch die Öffentlichkeit jahrelang geduldet, was zusätzlich auf eine formlose, konkludente Zustimmung zur öffentlichen Widmung schliessen lasse. Die erste Störungsmeldung sei erst für das Jahr 2005, mithin rund neun Jahre nach dem Kauf des Grundstücks der Klägerin von A, aktenkundig. Die nächste Handlung sei dann der Antrag auf Erlass eines Verbots vom 23. August 2013 gewesen. Es sei somit bei der in Frage stehenden Verkehrsfläche von einer öffentlichen Widmung bzw. Teilwidmung auszugehen. (…)\n7.7.1. Im Urteil 5A_348/2012 vom 15. August 2012 führte das Bundesgericht zunächst aus, Grundvoraussetzung für die Widmung einer Sache zum Gemeingebrauch sei die Verfügungsmacht des Gemeinwesens. Eine Strassenparzelle im Privateigentum sei grundsätzlich für den privaten und nicht für den öffentlichen Gebrauch bestimmt. Das Gemeinwesen dürfe sie nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines dinglichen Rechts) erlangt habe. Mangels eines dinglichen Rechts oder einer unmittelbar wirkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung bedürfe es des Einverständnisses des privaten Eigentümers. Dessen Zustimmung zur Widmung könne auch formlos sein. Ein blosses Dulden der allgemeinen Benützung genüge aber nicht (E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das Einverständnis des Eigentümers mit der Widmung seiner im Privateigentum stehenden Strasse zum Gemeingebrauch bedürfe keiner besonderen Form; ein jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch einer Sache durch die Öffentlichkeit könne eine entsprechende (formlose) Widmung bedeuten (E. 4.3.3). Anzumerken ist ferner, dass das Bundesgericht ausdrücklich darauf hinwies, dass sich die Nutzung von öffentlichen Sachen nach dem einschlägigen kantonalen Recht richte (E. 4.3.1). Insofern sind die entsprechenden kantonalen Verfahrensbestimmungen auch massgebend, soweit – wie in casu – eine formlose Widmung zur Diskussion steht (vgl. Moser, a.a.O., S. 30 f. und 37 f.).\n7.7.2. Vorliegend fehlt der Beklagten die Verfügungsmacht. Ihr wurde weder ein dingliches Recht eingeräumt (die Vereinbarung vom 16.6.1995 genügt hierfür nicht) noch steht ihr eine unmittelbar wirkende öffentliche Eigentumsbeschränkung zu (vgl. dazu E. 7.6). Öffentlich kann eine Strasse nur durch Widmung zum Gemeingebrauch werden. Widmung bedeutet die Bestimmung einer Sache für den öffentlichen Gebrauch, die \"Öffentlicherklärung\". Der Zweck der öffentlichen Strasse besteht darin, in ihrer Eigenschaft als Verkehrsträger dem Gesamtwohl, also den Bedürfnissen des allgemeinen Verkehrs, zu dienen (B 163 in: GR 1995 S. 585; zur identischen Rechtsprechung unter dem alten Strassengesetz vom 15.9.1964; vgl. LGVE 1985 III Nr. 41). In casu hat die Beklagte die streitgegenständliche Y-Strasse nie ausdrücklich (d.h. mit Verwaltungsakt) der Öffentlichkeit gewidmet. Dementsprechend hat sie diese weder in eine bestimmte Strassenkategorie eingereiht (vgl. §§ 3 ff. StrG) noch festgelegt, wer die Strassenbaulast trägt (betreffend Privatstrassen vgl. § 61 StrG). Die Öffentlicherklärung von Privatstrassen ist im Kanton Luzern in §§ 13 f. StrG abschliessend geregelt; so war es auch unter altem Strassengesetz vom 15. September 1964 (LGVE 1985 III Nr. 41). Eine formlose Widmung fällt daher im Kanton Luzern ausser Betracht. Damit fehlt es an einer der Grundvoraussetzungen für eine formlose Widmung der Y-Strasse als öffentlichen Weg. Nichts daran zu ändern vermag das sich auf den Kanton Zürich beziehende BGer-Urteil 5A_348/2012.\n7.7.3. Selbst wenn man im Kanton Luzern eine formlose Widmung zulassen wollte, würde dies im vorliegenden Fall nichts am Ergebnis ändern.\nDie Vorinstanz hält fest, die Klägerin habe sich an die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 zu halten. Wie bereits erwähnt, sind an eine schriftliche Zustimmung (welche der Erteilung des Enteignungsrechts gleichkommt) hohe Anforderungen zu stellen. Daher hat das Kantonsgericht die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 nicht als schriftliche Zustimmung im Sinne von § 13 Abs. 2 StrG qualifiziert (vgl. E. 7.6.2). Somit kann in der Vereinbarung vom 16. Juni 1995 auch keine Zustimmung zur formlosen Widmung für den öffentlichen Gebrauch erblickt werden. Auch hält die Feststellung der Vorinstanz, die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 sei nach Art. 261 OR von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen, einer näheren Prüfung nicht stand. Art. 261 OR bezieht sich einzig auf Mietverträge. Ein solcher liegt aber vorliegend nicht vor."}