{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-49_2017-01-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10581", "Checksum": "45d4b1845e904922913bc4919910e108"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 49", "2017 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:55", "Checksum": "055cb8e48349894511dd8eb66411e760", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)\nRegeste:\n1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht\n\n\n7.4. Es ist unbestritten, dass die Y-Strasse im Eigentum der Klägerin steht. Umstritten ist jedoch, ob der Allgemeinheit dennoch ein Recht auf Benützung, insbesondere Betretung, derselben zukommt und somit kein Raum mehr für die Anordnung eines privatrechtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO besteht. Ob es sich bei der Y-Strasse, wie von der Beklagten geltend gemacht, um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch handelt, bestimmt sich nach dem Gesagten nach kantonalem Recht. Da es vorliegend um einen Fussweg geht, welcher Bestandteil einer Strasse ist, ist das kantonale Strassengesetz anzuwenden (Art. 1 Abs. 3 StrG). Öffentliche Strassen im Sinn dieses Gesetzes sind Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Private Strassen sind alle Strassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind (§ 3 Abs. 1 und 2 StrG). § 9 Abs. 1 StrG bestimmt sodann bezüglich der Privatstrassen weiter, dass diese der Erschliessung des Baugebiets dienen und nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Gleichzeitig hält er jedoch fest, dass Privatstrassen durch Dienstbarkeiten oder durch Öffentlicherklärung einer beschränkten öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden können. Gemäss § 13 StrG wird mit der Öffentlicherklärung eine Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet (Abs. 1). Diese erfordert bei privaten Güterstrassen und bei Privatstrassen die schriftliche Zustimmung des Strasseneigentümers oder die Erteilung des Enteignungsrechts (Abs. 2). § 14 StrG hält sodann das genaue Verfahren der Öffentlicherklärung fest. Als Folge der Widmung wird die Strasse mit öffentlich-rechtlicher Wirkung dazu bestimmt, dem öffentlichen Verkehr zu dienen. Durch den Widmungsakt geht die Strasse aus der privatrechtlichen Sphäre in den Bereich des öffentlichen Rechts über. Die dingliche Berechtigung der Öffentlichkeit am betreffenden Strassenterrain erfolgt kraft öffentlichen Rechts originär. Ein allfälliger Grundbucheintrag ist bloss deklaratorischer Natur (Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Winterthur 1967, S. 15 ff.; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 04 122 vom 23.11.2004 E. 3b).\n7.5. Das Grundstück Nr. z ist mit keinem öffentlichen Fusswegrecht belastet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Y-Strasse auf Grundstück Nr. z nicht durch eine im Zivilrecht begründete Dienstbarkeit zur öffentlichen Strasse im Sinne von § 9 Abs. 1 StrG wurde.\n7.6.Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Y-Strasse im Rahmen einer formellen Öffentlicherklärung sowie durch formlose Widmung einer öffentlichen Nutzung zugeführt wurde.\n7.6.1.In diesem Zusammenhang dreht sich der Streit vorab um die Frage, welche Anforderungen an die \"schriftliche Zustimmung\" des Strasseneigentümers im Sinne von § 13 Abs. 2 StrG zu stellen sind. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das in §§ 14 und 15 StrG geregelte, straffe Verfahren der (formellen) Öffentlicherklärung von Privatstrassen hin (u.a. öffentliche Bekanntmachung; Einsprachemöglichkeit; formeller Entscheid der Gemeinde über die Öffentlicherklärung). An eine entsprechende schriftliche Zustimmung, die der Erteilung des Enteignungsrechts gleichkommt (vgl. § 13 Abs. 2 StrG), sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Eine solche hat sich vorab auf eine konkrete Absicht des Gemeinderates, eine Privatstrasse öffentlich zu erklären, zu beziehen und muss demgemäss seitens des Grundeigentümers den klaren Willen enthalten, die Privatstrasse künftig als öffentliche Strasse anzuerkennen.\n7.6.2.Aus dem von der Vorinstanz angeführten Dienstbarkeitsvertrag vom 16. Juni 1995 ergibt sich lediglich, dass A der Beklagten ein öffentliches Fusswegrecht zugestand, wobei die Details erst noch zu formulieren waren. Diese Vereinbarung kann nicht als schriftliche Zustimmung im Sinne von § 13 Abs. 2 StrG qualifiziert werden.\n7.6.3. Hinzu kommt, dass auch wenn der Eigentümer der Öffentlicherklärung schriftlich zustimmt, das Verfahren nach § 14 StrG durchzuführen ist, damit Anstösser und weitere Betroffene ihre Rechte wahren können (Botschaft vom 12.4.1994 zum Strassengesetz [B 163] in: GR 1995 S. 590; Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21.3.1995 [Hrsg. Baudepartement des Kantons Luzern], Luzern 1997, zu § 13 StrG S. 14). Vorliegend wurde dieses Verfahren nicht durchgeführt und der Gemeinderat fällte auch keinen formellen Entscheid über die Öffentlichkeit der Y-Strasse im Sinne von § 14 Abs. 1 StrG. (…)\n7.6.4. Damit liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine formelle Öffentlicherklärung der streitgegenständlichen Privatstrasse vor. (…)"}