{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-49_2017-01-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10581", "Checksum": "45d4b1845e904922913bc4919910e108"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 49", "2017 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:55", "Checksum": "055cb8e48349894511dd8eb66411e760", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)\nRegeste:\n1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht\n\n\n7.2.7.2.1. Die Vorinstanz vertritt in ihrer Eventualerwägung die Ansicht, die Y-Strasse sei gemäss § 9 Abs. 1 StrG formell öffentlich erklärt worden. Mit Vereinbarung vom 9. Juli 1995 (recte 16.6.1995) habe der damalige Grundeigentümer A der Einwohnergemeinde Z das Einverständnis gegeben, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein öffentliches Fusswegrecht grundbuchlich errichtet werde. Im Gegenzug habe er das Benützungsrecht eines Teilstücks der Parzelle Nr. v, GB Z, als Garten erhalten. § 13 Abs. 2 StrG setze für die Öffentlicherklärung einzig die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers voraus und damit die einfache Schriftlichkeit. Konsequenterweise unterscheide der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 StrG zwischen der Öffentlicherklärung einerseits und der Errichtung einer Dienstbarkeit andererseits als zwei verschiedenen Möglichkeiten der Öffentlichkeit einer Privatstrasse. Die vorliegend erfolgte, an der Gemeindeversammlung kommunizierte (formelle) Öffentlicherklärung sei als entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu qualifizieren. Als solche bedürfe sie keiner Anmerkung im Grundbuch. Letzterer käme bloss deklaratorische Wirkung zu (Art. 680 Abs. 1 ZGB). Der in Art. 680 Abs. 1 ZGB verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff \"gesetzliche Eigentumsbeschränkungen\" erfasse unmittelbare privatrechtliche sowie öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Grundeigentums. Ein Indiz für die öffentlich-rechtliche Natur sei der Umstand, dass der Rechtssatz auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden könne. Darüber hinaus liege es hier im Ermessen der Gemeinde, eine Anmerkung vorzunehmen oder auf eine solche zu verzichten (§ 103 Abs. 1 StrG, Art. 962 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 129 Abs. 1 GBV e contrario). Der Umstand, dass es weder zu einer öffentlichen Beurkundung noch zu einer Eintragung des Fusswegrechts im Grundbuch gekommen sei, sei in diesem Lichte irrelevant. Mit der schriftlichen Vereinbarung im Jahre 1995 und der Information der Bevölkerung von Z sei die streitgegenständliche Privatstrasse – ungeachtet des Grundbuchvorbehaltes – formell öffentlich erklärt worden. Die Öffentlicherklärung gelte als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer uneingeschränkt. Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedürfe zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch. Die allfällige Aufgabe des Benützungsrechts des Gartens auf der Parzelle Nr. v, GB Z, wäre demnach für die Aufhebung der Öffentlicherklärung unzureichend. (…)\n7.3. Die Nutzung von öffentlichen Sachen richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht. Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen und wie namentlich öffentlicher Grund von der Allgemeinheit benützt werden darf. Die Eigentumsverhältnisse in einem zivilrechtlichen Sinne sind oftmals für die Benutzung durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend. Die Gegenstände des Verwaltungsvermögens sowie die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch brauchen mit anderen Worten nicht zwingend im Eigentum des Gemeinwesens zu stehen. Vielmehr ist entscheidend, dass die Sache zum einen eine entsprechende Zweckbestimmung (Widmung) aufweist und zum anderen dem Gemeinwesen die Verfügungsbefugnis darüber zukommt. Letztere kann sich (nebst Eigentum) aus einem dem Gemeinwesen zustehenden beschränkten dinglichen Recht, einem obligatorischen Recht oder einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbefugnis ergeben. Die Widmung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern kann auch stillschweigend erfolgen, wobei das Verfahren nach kantonalem Recht bestimmt wird (vgl. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, 2011, S. 30 f.; vgl. BGer-Urteil 5A_348/2012 vom 15.8.2012 E. 4.3.1).\nStrassen und Wege können – wie vorliegend – auch im Eigentum von Privaten stehen. In einem solchen Fall kann das Gemeinwesen dem Privaten die Öffnung seines Grundeigentums nicht einfach aufzwingen; ein derartiges Vorgehen wäre mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht zu vereinbaren, beseitigt doch die Widmung das Recht des Eigentümers, den Gemeingebrauch zu beschränken oder aufzuheben. Aus diesem Grund wird für die Widmung die Verfügungsmacht des (die Widmung) verfügenden Gemeinwesens an der zu widmenden Sache vorausgesetzt. Die Verfügungsmacht wird sich regelmässig daraus ergeben, dass das Gemeinwesen vom Eigentümer ein dingliches Recht erwirbt oder aber – genügende öffentliche Interessen vorausgesetzt – auf dem Weg der (entschädigungspflichtigen) Enteignung erfolgen kann. Schliesslich kann die Verfügungsmacht des Gemeinwesens auch darauf beruhen, dass der private Eigentümer den Gemeingebrauch durch Einverständnis zulässt; dieses kann auch formlos erteilt werden, wobei allerdings ein blosses Dulden der allgemeinen Benützung nicht genügt (Moser, a.a.O, S. 39 f.; vgl. BGer-Urteil 5A_348/2012 vom 15.8.2012 E. 4.3.2)."}