{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-49_2017-01-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10581", "Checksum": "45d4b1845e904922913bc4919910e108"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 49", "2017 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:55", "Checksum": "055cb8e48349894511dd8eb66411e760", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.01.2017 1B 16 49 (2017 I Nr. 4)\nRegeste:\n1. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).\r\n2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).\r\n3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7). | Art. 26 BV; Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 928 ZGB; Art. 260 ZPO; § 9 Abs. 1 StrG, § 13 f. StrG. | Zivilrecht\n\n\n6.2.(…)Richtig ist, dass das Betreten der streitgegenständlichen Y-Strasse durch die Öffentlichkeit aufgrund der Einsprache der Beklagten zurzeit strafrechtlich ohne Folgen bleibt. Ob das Betreten durch die Allgemeinheit jedoch zivilrechtlich zulässig ist, ist gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die durch die Klägerin dargelegten und von der Beklagten nicht substanziiert bestrittenen Vorfälle belegen, dass unberechtigte Personen die Y-Strasse betraten und somit Beeinträchtigungen resp. Störungen des Besitzes und Eigentums effektiv stattfanden sowie aufgrund der unklaren rechtlichen Situation nach wie vor zu erfolgen drohen. Die Klage wurde am 14. Oktober 2015 eingereicht; die letzten geltend gemachten Störungen erfolgten im Mai 2015. Auch die in Art. 929 ZGB vorgesehene Frist ist damit eingehalten; etwas anderes wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.\nDamit hat die Klägerin sowohl die Voraussetzungen der actio negatoria nach Art. 641 Abs. 2 ZGB wie auch die Voraussetzungen von Art. 928 ZGB nachgewiesen. Im Folgenden ist auf die von Amtes wegen erfolgten Feststellungen der Vorinstanz zur sachlichen Zuständigkeit und auf die Einwände der Beklagten einzugehen.\n7. Die Vorinstanz prüfte in ihrer Eventualerwägung, ob der Bezirksgerichtspräsident für den Erlass des Verbots sachlich zuständig war, was sie verneinte. Sie führte zusammengefasst aus, sachenrechtlich sei die streitgegenständliche Strasse zwar im Eigentum der Klägerin, entscheidend sei indes auf die Zweckbestimmung abzustellen. Eine im Privateigentum stehende Strasse könne gemäss § 9 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755, in Kraft seit 1.1.1996) durch eine Dienstbarkeit, eine formelle Öffentlicherklärung und (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung) als dritte Möglichkeit formlos für den öffentlichen Gebrauch gewidmet und damit zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt werden. Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit bestehe vorliegend nicht, hingegen sei die Strasse formell öffentlich erklärt und zudem formlos der Öffentlichkeit gewidmet worden. Die streitbetroffene Strasse sei daher eine öffentliche Verkehrsfläche. Für entsprechende Verkehrsanordnungen komme das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zur Anwendung; zuständig für solche sei der Kanton und nicht die Gemeinde Z. Das Zivilgericht sei somit für den Erlass des Verbots sachlich nicht zuständig gewesen. Das gerichtliche Verbot erweise sich deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit als nichtig. Die Klägerin rügt diese rechtlichen Annahmen in verschiedener Hinsicht als falsch.\n7.1. Die streitgegenständliche Y-Strasse steht im Privateigentum der Klägerin. Dem Erlass eines Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im vorliegenden Zivilverfahren vorfrageweise (vgl. BGer-Urteil 5A_348/2012 vom 15.8.2012 E. 3.2 f.)."}