möglicherweise bewusst kranke Hunde), überschritten. Insofern waren die Mittel, derer sich die Beklagte vorliegend bediente, den konkreten Verhältnissen nicht angemessen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der vorgenommenen Abwägung der Interessen zutreffend feststellte. Der beklagtische Vorwurf eines (gar qualifizierten) Ermessensfehlers erweist sich als unbegründet. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Persönlichkeitsverletzung zu Recht als widerrechtlich im Sinne der zu Art. 28 ZGB zitierten Rechtsprechung taxiert. Ihr ist auch diesbezüglich weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen.