von der Klägerin vermittelten Bilds wohl für den Durchschnittszuschauer die naheliegende Möglichkeit) indiziert, die Klägerin habe von der Krankheit von A gewusst, was wiederum geeignet wäre, den Eindruck zu vermitteln, die Klägerin züchte entgegen ihren Anpreisungen nicht nur mit kranken Tieren, sondern verkaufe bewusst auch kranke Tiere. Weiterungen dazu erübrigen sich indes, da bereits mit Ersterem die Zucht der Klägerin als Ganzes in ein falsches Licht gerückt wird bzw. bereits damit ein spürbar verfälschtes Bild von ihr gezeichnet wird, das sie im Ansehen des Publikums verglichen mit dem tatsächlichen Sachverhalt empfindlich herabsetzt.