Nach Auffassung des Kantonsgerichts war sodann nicht nur der (allerdings nicht bzw. nicht nur so erfolgte) allgemeine Hinweis auf die grundsätzliche Verantwortlichkeit eines Verkäufers für einen an ED leidenden Hund zulässig, sondern auch die (wenn auch verkürzt) erfolgte Darstellung der grundsätzlichen kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht der Klägerin für die an ED leidende A (oben E. 6.3).