6.5. Was die Widerrechtlichkeit dieser Persönlichkeitsverletzung betrifft, kann an Gesagtes angeknüpft werden: Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen, wobei ihm ein gewisses Ermessen zusteht (oben E. 5.3). Diese Abwägung hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl vorgenommen, und zwar korrekt. Sie hat den Informationsauftrag und das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit eingehend berücksichtigt.