Damit wiederum wurde dem Durchschnittszuschauer der Eindruck vermittelt, die Erbkrankheit von A müsse trotz gegenteiliger Anpreisung auf kranke Elterntiere zurückzuführen sein, und damit letztlich der Eindruck, die Klägerin züchte entgegen ihren Angaben mit kranken Hunden. Die Klägerin wird damit unterschwellig der Falschangabe bzw. der Lüge sowie des Züchtens mit kranken Hunden bezichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert daran auch die im Bericht erfolgte Äusserung der Käuferin Y, wonach A gestützt auf den Gesundheitszustand der Elternhunde sehr gesund sein müsste, nichts.