Wie dargelegt, wurde dem Durchschnittszuschauer mit der undifferenzierten und verkürzten Darstellung im Bericht aber der Eindruck vermittelt, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Tatsache, dass A an einer Erbkrankheit leidet, und dem als blosses Versprechen bzw. als blosse Anpreisung der Klägerin dargestellten Umstand, dass beide Elterntiere gesund seien. Damit wiederum wurde dem Durchschnittszuschauer der Eindruck vermittelt, die Erbkrankheit von A müsse trotz gegenteiliger Anpreisung auf kranke Elterntiere zurückzuführen sein, und damit letztlich der Eindruck, die Klägerin züchte entgegen ihren Angaben mit kranken Hunden.