Die Darstellung betreffend kaufrechtliche Gewährleistung der Klägerin für A erfolgte zwar verkürzt. Dies und der damit vermittelte Eindruck, die Klägerin sei für den "Mangel" allein verantwortlich, erscheint indes – und insoweit ist der Beklagten zuzustimmen – unter dem Aspekt der Persönlichkeitsverletzung für sich allein noch nicht problematisch, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlagen bzw. vorliegen, dass A nach dem Kauf durch ihre Käuferin tatsächlich überbelastet bzw. überfordert und/oder überfüttert worden wäre, und zumal in der Studiodiskussion anschliessend zum Ausdruck kam, dass in Bezug auf die Haftung für mögliche (hohe) Folgekosten Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich seien