6.3. Im Umstand, dass die kaufrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für die unbestritten dysplasiekranke A als grundsätzlich gegeben dargestellt wurde, liegt keine Verletzung ihrer Persönlichkeit. In der Studiodiskussion zur Frage der kaufrechtlichen Gewährleistung in Bezug auf einen an der Erbkrankheit Dysplasie erkrankten Hund hielt der befragte Experte fest: "Es ist sicher so, dass der Käufer Anspruch auf ein gesundes Tier hat […]. So eine Krankheit, wie wir es soeben gesehen haben, ist rechtlich gesehen ein gravierender Mangel, für welchen der Verkäufer einzustehen hat und zwar ganz unabhängig davon, ob er dies selber gewusst hat oder nicht".