Was die Widerrechtlichkeit dieser Persönlichkeitsverletzung betrifft, kann an Gesagtes angeknüpft werden: Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen, wobei ihm ein gewisses Ermessen zusteht (oben E. 5.3). |