Die Vorinstanz kam – und dies ist letztlich der entscheidende Punkt – zum Schluss, die Beklagte habe die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, weil sie die Hundezucht der Klägerin als Ganzes in ein falsches Licht gerückt habe, indem in der Sendung vom x. Januar 2012 der Eindruck erweckt worden sei, dass die Klägerin mit kranken Hunden züchte, obwohl sie auf ihrer Homepage Gegenteiliges anpreise, bzw. indem die Beklagte der Klägerin unterstellt habe, entgegen ihren Angaben auf der Homepage mit kranken Hunden zu züchten. Was die Beklagte dagegen vorbringt, verfängt nicht. Was die Widerrechtlichkeit dieser Persönlichkeitsverletzung betrifft, kann an Gesagtes angeknüpft werden: