Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es in diesem Zusammenhang prinzipiell im öffentlichen Interesse liegt, über den Erwerb eines an Dysplasie leidenden Hundes bei einer bestimmten Züchterin zu berichten. Schliesslich hat die Vorinstanz explizit und ebenfalls zu Recht festgehalten, dass sich die Klägerin als Hundezüchterin und Person, die regelmässig Hunde gegen Entgelt an verschiedene Erwerber abgibt, eine kritische Berichterstattung in der Öffentlichkeit in erhöhtem Mass gefallen zu lassen hat.