Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich die Beklagte bei der Erstellung des Beitrags zur Hundezucht der Klägerin und der anschliessenden Studiodiskussion in der Sendung vom x. Januar 2012 von einem grundsätzlich schutzwürdigen Berichterstattungsinteresse hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Darstellung der Problematik von Dysplasieerkrankungen bei Hunden und der Hinweis auf die Vererbung als massgebliche Ursache dieser Defizite mit Blick auf berechtigte Anliegen des Konsumenten- und des Tierschutzes eindeutig dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit unterliegen.