systematisch mit kranken Tieren und gebe diese weiter, sie handle aufgrund der schlechten Zuchtergebnisse der Hunde B und C verantwortungslos, sie betreibe eine Problemzucht und sie verletze im Zusammenhang mit ihrer Hundezucht ihre Sorgfaltspflicht. Die Beklagte wurde zudem verpflichtet, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Das Kantonsgericht wies die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung ab. Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen, wobei ihm ein gewisses Ermessen zusteht.