Mit Urteil vom 23. Juni 2016 hiess das Bezirksgericht die von der Klägerin wegen Persönlichkeitsverletzung angehobene Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, den Beitrag und die nachfolgende Studiodiskussion über die Hundezucht der Klägerin in der Sendung des "Kassensturz" vom x. Januar 2012 auf ihrer Website zu löschen. Weiter wurde der Beklagten verboten, Berichte im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrer Hundezucht in der Fernsehsendung "Kassensturz" und der Radiosendung "Espresso" auszustrahlen, sofern die Klägerin infolge Namensnennung oder aus den Umständen für das breite Publikum erkennbar sei und soweit diese die Behauptungen zum Inhalt hätten, die Klägerin züchte