Im September 2012 bestätigte das Bezirksgericht im Massnahmeverfahren die zuvor ergangenen superprovisorischen Entscheide, mit denen der Beklagten bis auf weiteres verboten worden war, im "Kassensturz" und in der Radiosendung "Espresso" Berichte im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrer Hundezucht auszustrahlen. Mit Urteil vom 23. Juni 2016 hiess das Bezirksgericht die von der Klägerin wegen Persönlichkeitsverletzung angehobene Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, den Beitrag und die nachfolgende Studiodiskussion über die Hundezucht der Klägerin in der Sendung des "Kassensturz" vom x. Januar 2012 auf ihrer Website zu löschen.