{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-41_2017-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10631", "Checksum": "17154d23e33da79e0ef5840c7ce4732c"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 41", "2017 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)\nRegeste:\nPersönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. | Art. 28 ZGB. | Zivilrecht\n\n6.5.\nWas die Widerrechtlichkeit dieser Persönlichkeitsverletzung betrifft, kann an Gesagtes angeknüpft werden: Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen, wobei ihm ein gewisses Ermessen zusteht (oben E. 5.3).\nDiese Abwägung hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl vorgenommen, und zwar korrekt. Sie hat den Informationsauftrag und das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit eingehend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund anerkannte sie zu Recht, dass an der Berichterstattung zur kaufrechtlichen Gewährleistung bei Tierkäufen im Allgemeinen sowie zur Problematik von Dysplasieerkrankungen bei Hunden und zum Erwerb von damit belasteten Hunden im Speziellen ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit besteht. Immerhin insoweit ist der Beklagten auch ohne weiteres zuzustimmen, wenn sie sich auf eine Warnfunktion ihres Beitrags beruft.\nZutreffend erkannte die Vorinstanz weiter, dass es in diesem Zusammenhang auch zulässig ist, über den Erwerb eines an Ellbogendysplasie leidenden Hundes bei einer bestimmten Züchterin und damit identifizierend zu berichten. Die Klägerin, welche als Hundezüchterin regelmässig Hunde gegen Entgelt an verschiedene Erwerber abgibt, muss sich eine kritische Berichterstattung in der Öffentlichkeit in erhöhtem Mass gefallen lassen (vgl. E. 6.2). Nach Auffassung des Kantonsgerichts war sodann nicht nur der (allerdings nicht bzw. nicht nur so erfolgte) allgemeine Hinweis auf die grundsätzliche Verantwortlichkeit eines Verkäufers für einen an ED leidenden Hund zulässig, sondern auch die (wenn auch verkürzt) erfolgte Darstellung der grundsätzlichen kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht der Klägerin für die an ED leidende A (oben E. 6.3).\nWeder durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bzw. durch den Informationsauftrag der Beklagten noch durch eine Warnfunktion des Beitrags gerechtfertigt ist demgegenüber das dem kritischen Durchschnittszuschauer in der Sendung vom x. Januar 2012 vermittelte Bild der Klägerin, wonach sie mit kranken Hunden züchte, obwohl sie auf ihrer Homepage Gegeneiliges, nämlich dysplasiefreie Elterntiere anpreise bzw. verspreche. Wie dargelegt, sind die Elterntiere von A erstelltermassen dysplasiefrei. Auf diesen Umstand wurde – neben den Tatsachen, dass auch dysplasiefreie Zuchttiere Träger der Erbkrankheit sein können und dass neben der genetischen Veranlagung auch die Aufzucht und Haltung eines Hundes einen Einfluss zumindest auf die Ausprägung der Dysplasie hat – in der Sendung nicht hingewiesen. Vielmehr war diesbezüglich im Bericht lediglich von Versprechungen und Anpreisungen der Klägerin auf deren Homepage die Rede und es wurde der Eindruck vermittelt, sie könnten aufgrund der Tatsache, dass A an ED leide, nicht richtig sein, und damit der Eindruck, die Klägerin züchte entgegen ihren Angaben mit kranken Hunden (ausführlich oben E. 6.4). Nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Beklagten sprechen in diesem Zusammenhang ihre Ausführungen, wonach es darum gegangen sei, Verwechslungen mit anderen Zuchtbetrieben auszuschliessen und durch die Einblendung der Homepage der Klägerin die Warnfunktion auszuüben. Der entsprechende Einwand der Klägerin ist ebenso berechtigt wie ihre Folgerung, die dem Zuschauer vermittelte \"Message\" des Berichts sei gewesen, dass es sich bei ihr und ihrer Zucht um ein \"schwarzes Schaf\" bzw. um eine Problemzucht handle, vor der zu warnen sei, da sie falsche Angaben mache und mit kranken Hunden züchte und solche verkaufe. Zumindest problematisch erscheint sodann, dass in Bezug auf den Verkauf von A im nachfolgenden Studiogespräch davon die Rede ist, \"diese Züchterin\" (und damit identifizierbar die Klägerin) habe \"diesen Mangel eventuell sogar arglistig oder zumindest fahrlässig verschwiegen\", was nur, aber immerhin, die Möglichkeit (bzw. aufgrund des zuvor im Bericht von der Klägerin vermittelten Bilds wohl für den Durchschnittszuschauer die naheliegende Möglichkeit) indiziert, die Klägerin habe von der Krankheit von A gewusst, was wiederum geeignet wäre, den Eindruck zu vermitteln, die Klägerin züchte entgegen ihren Anpreisungen nicht nur mit kranken Tieren, sondern verkaufe bewusst auch kranke Tiere. Weiterungen dazu erübrigen sich indes, da bereits mit Ersterem die Zucht der Klägerin als Ganzes in ein falsches Licht gerückt wird bzw. bereits damit ein spürbar verfälschtes Bild von ihr gezeichnet wird, das sie im Ansehen des Publikums verglichen mit dem tatsächlichen Sachverhalt empfindlich herabsetzt.\nDer Rahmen des generell gegebenen Informationsauftrags der Beklagten bzw. des Informationsbedürfnisses potenzieller Käufer (Gewährleistungspflichten des Verkäufers, Rechte des Käufers, Frage nach der Haftung für Folgekosten, Problematik von Dysplasie bei Labradorhunden, generelle Aufklärung und Warnung etc.) wurde vorliegend durch die zumindest implizite Warnung vor \"dieser Züchterin\" bzw. \"dieser Verkäuferin\" und damit vor der – durch die Einblendung der Homepage mit Name und Adresse auch ohne namentliche Nennung in der Sendung identifizierbaren – Klägerin, von der das falsche Bild vermittelt wurde, sie mache auf ihrer Homepage falsche Angaben und züchte mit kranken Hunden (und verkaufe möglicherweise bewusst kranke Hunde), überschritten. Insofern waren die Mittel, derer sich die Beklagte vorliegend bediente, den konkreten Verhältnissen nicht angemessen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der vorgenommenen Abwägung der Interessen zutreffend feststellte. Der beklagtische Vorwurf eines (gar qualifizierten) Ermessensfehlers erweist sich als unbegründet."}