{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-41_2017-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10631", "Checksum": "17154d23e33da79e0ef5840c7ce4732c"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 41", "2017 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Januar 2012 der Eindruck erweckt worden sei, dass die Klägerin mit kranken Hunden züchte, obwohl sie auf ihrer Homepage Gegenteiliges anpreise, bzw. indem die Beklagte der Klägerin unterstellt habe, entgegen ihren Angaben auf der Homepage mit kranken Hunden zu züchten. Was die Beklagte dagegen vorbringt, verfängt nicht.\nIn der Sendung vom x. Januar 2012 wurde nicht auf die Tatsache hingewiesen, dass B und C, die Elterntiere von A, ellbogendysplasiefrei sind (Röntgenbefunde), obwohl die Klägerin die Redaktion des \"Kassensturz\" gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz vorgängig über diesen Umstand informiert hatte bzw. dieser Umstand der zuständigen Redaktion bereits vor der Sendung bekannt war, was ebenfalls unerwähnt blieb. Im Bericht wurde stattdessen was folgt ausgeführt: \"(…) Kranke Tiere dürfen laut Züchterverband nicht zur Zucht verwendet werden. (…) Die Labradorzüchter von Z., wo A herstammt, versprechen auf ihrer Homepage, dass alle ihre Tiere gesund seien. A's Mutter B wird hier als absolut dysplasiefrei beworben, ebenfalls der Vater von A, der Rüde C; die Dysplasiewerte seien super, einer sicheren Zucht stehe hier nichts im Weg. (…).\" In der Sendung wurde sodann wie erwähnt – und anders als dann in der Sendung vom x. April 2012 – auch nicht auf die Tatsachen hingewiesen, dass auch dysplasiefreie Zuchttiere Träger der Erbkrankheit sein können und dass neben der genetischen Veranlagung auch die Aufzucht und Haltung eines Hundes einen Einfluss zumindest auf die Ausprägung der Dysplasie hat.\nEntscheidend ist, dass dem kritischen Durchschnittszuschauer der Sendung aufgrund der gegebenen Informationen (Verbot des Züchtens mit kranken Hunden – Dysplasie als Erbkrankheit – Versprechen bzw. Bewerben des Züchters der Elterntiere von A als gesund bzw. absolut dysplasiefrei – dysplasiekranke A) für sich allein sowie im Zusammenhang mit den vorenthaltenen Informationen (Elterntiere von A sind dysplasiefrei – Auftreten von Dysplasie auch bei gesunden Elterntieren möglich – zumindest Ausprägung der Dysplasie auch von Aufzucht- und Haltungsfaktoren abhängig) der Eindruck vermittelt wird, der Züchter von A züchte mit kranken Hunden, obwohl er auf seiner Homepage Gegenteiliges, nämlich dysplasiefreie Elterntiere anpreise bzw. verspreche.\nEs trifft zwar zu, dass die Beklagte, wie sie dies in ihrer Berufung geltend macht, in der Sendung vom x. Januar 2012 nicht explizit behauptete, die Klägerin züchte mit kranken Hunden, und ihr dies auch nicht explizit unterstellte. Wie dargelegt, wurde dem Durchschnittszuschauer mit der undifferenzierten und verkürzten Darstellung im Bericht aber der Eindruck vermittelt, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Tatsache, dass A an einer Erbkrankheit leidet, und dem als blosses Versprechen bzw. als blosse Anpreisung der Klägerin dargestellten Umstand, dass beide Elterntiere gesund seien. Damit wiederum wurde dem Durchschnittszuschauer der Eindruck vermittelt, die Erbkrankheit von A müsse trotz gegenteiliger Anpreisung auf kranke Elterntiere zurückzuführen sein, und damit letztlich der Eindruck, die Klägerin züchte entgegen ihren Angaben mit kranken Hunden. Die Klägerin wird damit unterschwellig der Falschangabe bzw. der Lüge sowie des Züchtens mit kranken Hunden bezichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert daran auch die im Bericht erfolgte Äusserung der Käuferin Y, wonach A gestützt auf den Gesundheitszustand der Elternhunde sehr gesund sein müsste, nichts. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, wird dadurch der dem Zuschauer nach dem eben Gesagten vermittelte Eindruck, bei den Angaben der Klägerin betreffend Dysplasiefreiheit der Eltern von A handle es sich um blosse und überdies unwahre Anpreisungen, vielmehr noch verstärkt.\nMit der Vorinstanz und der Klägerin ist festzuhalten, dass der dem kritischen Durchschnittszuschauer in der Sendung vom x. Januar 2012 vermittelte Eindruck, die – aufgrund der Einblendung der Homepage auch ohne namentliche Nennung identifizierbare – Klägerin mache falsche Angaben über den Gesundheitszustand ihrer Hunde und züchte mit kranken Hunden, eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne der zu Art. 28 ZGB zitierten Lehre und Rechtsprechung darstellt. Das dergestalt von der Klägerin vermittelte Bild hat die Beklagte über die Medien Fernsehen, Radio und Internet gegenüber einer breiten Öffentlichkeit verbreitet und zugänglich gemacht, was, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ohne weiteres geeignet ist, den Ruf der Klägerin, eine ehrbare Person zu sein, sowie ihr berufliches Ansehen aus objektiver Sicht stark zu beeinträchtigen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen.\n"}