{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-41_2017-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10631", "Checksum": "17154d23e33da79e0ef5840c7ce4732c"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 41", "2017 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. | Art. 28 ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:10", "Checksum": "8846f7c5b104ccebd7c5a7c04992341d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)\nRegeste:\nPersönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. | Art. 28 ZGB. | Zivilrecht\n\n6.3.\nIm Umstand, dass die kaufrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für die unbestritten dysplasiekranke A als grundsätzlich gegeben dargestellt wurde, liegt keine Verletzung ihrer Persönlichkeit.\nIn der Studiodiskussion zur Frage der kaufrechtlichen Gewährleistung in Bezug auf einen an der Erbkrankheit Dysplasie erkrankten Hund hielt der befragte Experte fest: \"Es ist sicher so, dass der Käufer Anspruch auf ein gesundes Tier hat […]. So eine Krankheit, wie wir es soeben gesehen haben, ist rechtlich gesehen ein gravierender Mangel, für welchen der Verkäufer einzustehen hat und zwar ganz unabhängig davon, ob er dies selber gewusst hat oder nicht\". Diese allgemeinen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.\nDie Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass im Bericht die Dysplasie zwar zutreffend als Erbkrankheit bezeichnet wird, weitere Faktoren für das Auftreten und insbesondere für die Ausprägung der Krankheit wie Überbelastung bzw. Überforderung oder Überfütterung aber unerwähnt blieben, und dass diese Faktoren dem kritischen Zuschauer auch aus den Ausführungen der Käuferin von A und dem Anblick des (unbestrittenermassen nicht überfüttert erscheinenden) Hundes nicht ohne weiteres erkennbar werden. Richtig ist auch, dass in der nachfolgenden Studiodiskussion die Hintergründe der Krankheit bzw. des \"Mangels\" nicht thematisiert werden. Richtig ist sodann, dass dem kritischen Durchschnittszuschauer dadurch der Eindruck vermittelt wurde, die Klägerin sei für diesen Mangel nach kaufrechtlichen Gesichtspunkten allein verantwortlich.\nDie Darstellung betreffend kaufrechtliche Gewährleistung der Klägerin für A erfolgte zwar verkürzt. Dies und der damit vermittelte Eindruck, die Klägerin sei für den \"Mangel\" allein verantwortlich, erscheint indes – und insoweit ist der Beklagten zuzustimmen – unter dem Aspekt der Persönlichkeitsverletzung für sich allein noch nicht problematisch, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlagen bzw. vorliegen, dass A nach dem Kauf durch ihre Käuferin tatsächlich überbelastet bzw. überfordert und/oder überfüttert worden wäre, und zumal in der Studiodiskussion anschliessend zum Ausdruck kam, dass in Bezug auf die Haftung für mögliche (hohe) Folgekosten Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich seien und im Streitfall wohl ein Gericht darüber entscheiden müsse.\nProblematisch in Bezug auf die Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit der Diskussion über die kaufrechtliche Verantwortlichkeit für den Mangel des verkauften Hundes erscheint eher, dass im Verlauf der Diskussion über die Folgekosten in \"diesem Fall\" und \"dieser Züchterin\" bzw. \"dieser Verkäuferin\" – und damit nicht nur allgemein, sondern konkret betreffend die durch die vorgängige Einblendung der Homepage mit Name und Adresse auch ohne namentliche Nennung in der Sendung eindeutig identifizierbare Klägerin – sowie im Nachgang zum Bild, das von der Klägerin im vorangegangenen Bericht vermittelt wurde (ausführlich dazu E. 6.4 nachstehend), davon die Rede ist, dass \"sie diesen Mangel eventuell sogar arglistig oder zumindest fahrlässig verschwiegen hat\".\n"}