{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-41_2017-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10631", "Checksum": "17154d23e33da79e0ef5840c7ce4732c"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 41", "2017 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. | Art. 28 ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:10", "Checksum": "8846f7c5b104ccebd7c5a7c04992341d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)\nRegeste:\nPersönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. | Art. 28 ZGB. | Zivilrecht\n\n6.2.\nDie Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich die Beklagte bei der Erstellung des Beitrags zur Hundezucht der Klägerin und der anschliessenden Studiodiskussion in der Sendung vom x. Januar 2012 von einem grundsätzlich schutzwürdigen Berichterstattungsinteresse hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Darstellung der Problematik von Dysplasieerkrankungen bei Hunden und der Hinweis auf die Vererbung als massgebliche Ursache dieser Defizite mit Blick auf berechtigte Anliegen des Konsumenten- und des Tierschutzes eindeutig dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit unterliegen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es in diesem Zusammenhang prinzipiell im öffentlichen Interesse liegt, über den Erwerb eines an Dysplasie leidenden Hundes bei einer bestimmten Züchterin zu berichten. Schliesslich hat die Vorinstanz explizit und ebenfalls zu Recht festgehalten, dass sich die Klägerin als Hundezüchterin und Person, die regelmässig Hunde gegen Entgelt an verschiedene Erwerber abgibt, eine kritische Berichterstattung in der Öffentlichkeit in erhöhtem Mass gefallen zu lassen hat. Insoweit rennt die Beklagte mit ihren Hinweisen, dass es sich beim \"Kassensturz\" deklariertermassen um ein Sendegefäss handle, das sich dem Konsumentenschutz verschrieben habe, dass es in der Sendung vom x. Januar 2012 um die im öffentlichen Interesse liegende Haftungsfrage am Beispiel der Dysplasie bei Hunden gegangen sei, dass eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt gewesen sei etc., offene Türen ein.\nGleiches gilt auch für die Ausführungen der Beklagten betreffend den Gesundheitszustand von A, die grundsätzliche Haftbarkeit einer Verkäuferin für einen im kaufrechtlichen Sinne \"mangelhaften\" Hund und den Umstand, dass in der Sendung auf das Vergleichsangebot der Klägerin sowie auf die generelle Notwendigkeit eines richterlichen Entscheids über Kaufpreis und Folgekosten im Streitfall hingewiesen wurde. Dass A an ED litt, ist ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass es sich bei ED und HD (Hüftdysplasie) um eine Erbkrankheit bei Labradorhunden handelt. Darüber durfte ohne weiteres berichtet werden, ebenso wie im anschliessenden Studiogespräch Fragen der \"Mangelhaftigkeit\", der Gewährleistung, der Folgekosten und andere rechtliche Fragestellungen in genereller Hinsicht sowie unter Bezugnahme auf den Fall von A diskutiert werden durften. Dies hat zu Recht auch die Vorinstanz nicht anders beurteilt.\nWeiter hat die Vorinstanz den Vorbringen der Beklagten in der Duplik, dass es zulässig sein müsse, darüber zu berichten, dass ein Hund aus der Zucht der Klägerin an ED leide und dass, sofern zutreffend, auch angeblich dysplasiefreie Zuchttiere Träger der Krankheit sein können, explizit zugestimmt. Vor diesem Hintergrund rennt die Beklagte auch mit ihren umfangreichen Ausführungen zur Erbkrankheit ED/HD, zur \"Mangelhaftigkeit\" eines an dieser Krankheit leidenden Hundes, zu allenfalls krankheitsverstärkenden oder -beschleunigenden Faktoren der Haltung und zum Umstand, dass Erbkrankheiten nicht in allen Generationen auftreten bzw. generationsüberspringend sein können, offene Türen ein.\nFest steht indes, dass in der Sendung vom x. Januar 2012 – anders als dann in der Sendung vom x. April 2012, wo neben den Genen weitere Einflussfaktoren für Dysplasie genannt wurden und die Verantwortung der Züchterin mehrmals relativiert wurde (ED kann vererbt sein; eine Garantie für einen gesunden Hund gibt es nicht, aber es liegt in der Verantwortung der Zucht, das Risiko möglichst klein zu halten; es könne nicht generell gesagt werden, dass kontrollierte Zuchten besser seien als Zuchten, die keiner Organisation angeschlossen seien; Zuchtwertschätzungen könnten zwar die Sicherheit erhöhen, dass das Tier gut veranlagt ist, jedoch keine \"Garantie\" dafür darstellen) – nicht auf die Tatsache hingewiesen wird, dass auch dysplasiefreie Zuchttiere Träger der Erbkrankheit sein können. Ebenfalls nicht hingewiesen wird auf die Tatsache, dass neben der genetischen Veranlagung auch die Aufzucht und Haltung eines Hundes (z.B. übermässige Fütterung oder Überlastung des sich im Wachstum befindlichen Bewegungsapparats) einen Einfluss zumindest auf die Ausprägung von ED und HD hat. Dies hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. Darauf wird zurückzukommen sein.\n"}